Dem Kaiser, was des Kaisers ist …

Von Mai bis Oktober 2020 hatte die CS Realwerte AG das zweifelhafte Vergnügen eines nicht alltäglichen Besuchers: Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Wobei, wir wollen uns da jetzt nicht zu sehr beschweren: Unser Prüfer ist ein blitzgescheiter geradliniger Mann mit überdurchschnittlichen Fähigkeiten in seinem Beruf und hat eine ganz untadelige Arbeitseinstellung. Und er war während der ganzen Prüfung immer fair. Was dann auch dazu führte, dass wir uns in der Schlussbesprechung am 21.10.2020 in fast allen Punkten einvernehmlich verständigen konnten. Aber eben nur fast. Denn nachdem die Sache mit dem heutigen Posteingang des Berichts über die Außenprüfung jetzt ganz offiziell ist, haben wir für unsere Aktionäre eine gute und eine schlechte Nachricht.

Die gute Nachricht zuerst: Im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat der Prüfer lediglich moniert, dass wir in der Vergangenheit Anschaffungsnebenkosten (Börsenspesen und Maklercourtage) beim Kauf unserer Fondsanteile nicht mit aktiviert, sondern sofort als Aufwand gebucht haben. Mit diesem Einwand war zu rechnen. Hier gibt es also überschaubare Nachaktivierungen, deren Wirkung sich in der Zukunft aber dadurch wieder ausgleicht, daß dann der bei Schlußverwertung anfallende Kursgewinn um den gleichen Betrag niedriger ausfallen wird.

Darüber hinaus hatte der Prüfer an unserem Geschäftsmodell und der buchhalterischen und steuerlichen Behandlung unserer Geschäftsvorfälle nichts auszusetzen. Das ist für uns eine große Beruhigung, denn im Anschluß werden jetzt für alle Jahre bis einschließlich 2019 in den Steuerbescheiden die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben, das heißt, die Steuerfestsetzungen werden bis einschließlich 2019 bestandsfest. Und neue Steuerfragen, die mit der Prüfung nicht schon abschließend abgesegnet wären, werden sich angesichts des weit fortgeschrittenen Reifegrades unseres Geschäftsmodells kaum noch ergeben können: Wir sitzen jetzt ja nur noch hier und warten auf die regelmäßigen Liquidationsausschüttungen unserer Fonds. Da kann man nichts mehr falsch buchen oder steuerlich fehlinterpretieren.

Die schlechte Nachricht: Das Finanzamt zieht unsere Berechtigung zum Vorsteuerabzug in Zweifel. Diese Frage kann man naturgemäß nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Spielraum für einen Kompromiß gibt es dabei nicht. Deshalb konnte in dieser Frage in der Schlußbesprechung auch kein Einvernehmen erzielt werden. Vielmehr müssen wir die in den Jahren bis 2019 von uns geltend gemachte Vorsteuer i.H.v. EUR 80.451,20 erst einmal an das Finanzamt zurückzahlen und die Grundsatzfrage anschließend im Rechtsbehelfsverfahren klären lassen. Ertragsteuerlich bedeutet diese Rückzahlung aber wieder ertragsmindernden Aufwand, d.h. das steuerliche Ergebnis wird per Saldo um diesen Betrag kleiner. Effektiv (nach Steuern) hat uns der Besuch des Prüfers also erst einmal gut 50 TEUR gekostet. Weniger wäre schöner gewesen, aber es wirft uns auch nicht um.

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