Wat is ein Überjang?
Da stelle mer uns mal janz blöd und …
Also, jetzt aber im Ernst: Einer unserer Aktionäre fragte heute, was er unter dem „Übergang auf die Depotbank“ zu verstehen habe. Dieser Vorgang ist gerade bei den drei größten Fonds im Moment ganz aktuell (beim KanAm grundinvest war der Termin 31.12.2016, beim CS Euroreal und SEB ImmoInvest ist es der 30.04.2017). Deshalb möchten wir das den Lesern, die sich noch nicht so intensiv mit der Materie beschäftigen konnten, gern einmal genauer erklären.
Dazu muß man die Geschichte erst einmal von vorne erzählen, nämlich, wie es zu der ganzen Abwicklungs-Situation überhaupt kommen konnte.
Alles begann etwa 2008 mit der letzten Finanzkrise. Auch aus einigen Immobilienfonds zogen die Anleger plötzlich massiv Geld ab. Einige Fonds konnten ihre Immobilien-Anlagen aber gar nicht so schnell flüssig machen wie die Anleger ihr Geld wiederhaben wollten. Und, anders als heute, mussten die Anteilscheinrücknahmen damals noch sofort und betragsmäßig unbegrenzt erfolgen. In einem solchen Fall hatte ein Fonds die Möglichkeit, die Rücknahme seiner Anteilscheine für 12 Monate (und anschließend noch für weitere 12 Monate verlängerbar) auszusetzen. In dieser „Schonzeit“ sollte genug Liquidität generiert werden, um anschließend die Anteilscheinrückgaben bewältigen zu können.
Aber: Die Hoffnung, das Liquiditätsproblem lösen zu können, erfüllte sich bis auf eine Ausnahme für keinen der ausgesetzten Immobilienfonds. Jetzt kam ein im Investmentgesetz vorgeschriebener Mechanismus in Gang: Die Rücknahme der Anteilscheine wurde endgültig ausgesetzt, und damit ging laut Gesetz der Fonds automatisch in die Abwicklung.
Für die Abwicklung sah das Gesetz eine Frist von 3 Jahren vor. Bei den drei „fat cats“ wurde diese Frist aber wegen ihres besonders großen Vermögensumfangs von der BaFin auf bis zu 5 Jahre verlängert. Zum Ende dieser gesetzlich bzw. von der BaFin gesetzten Fristen erfolgte die formelle Kündigung des Verwaltungsmandats durch die Kapitalanlagegesellschaften (KAG).
Dazu muß man wissen, daß unsere Immobilienfonds (und auch alle anderen Fonds) keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sondern von den KAG lediglich als Sondervermögen geführt werden. Für die Verwaltung eines Sondervermögens haben die KAG ein vertraglich detailliert geregeltes Verwaltungsmandat. Treuhänderischer Eigentümer aller Vermögenswerte eines Investmentfonds (also bei Immobilien auch der im Grundbuch eingetragene Eigentümer) ist die KAG.
Darüber hinaus gibt es für jedes Sondervermögen eine Depotbank. Wirkliche Bedeutung hat dies vor allem bei Wertpapierfonds, aber auch bei Immobilienfonds ist das so. Nachdem die KAG ihr Verwaltungsmandat zum Ende der oben beschriebenen Abwicklungsfrist gekündigt hat, geht dieses Verwaltungsmandat kraft Gesetz zu diesem Termin auf die jeweilige Depotbank über. Bis auf ganz wenige Ausnahmen beschäftigt die Depotbank aber anschließend die frühere KAG weiter, nunmehr als externen Dienstleister. In der Praxis ändert sich also wenig (was ja auch gut ist, denn das ganze know how liegt ja weiter bei den ursprünglichen Verwaltern). Nur muß die Depotbank nun noch zusätzlich jede Transaktion abnicken.
Sofern ein Immobilienfonds zu diesem Übergangstermin noch nicht alle Objekte verkauft hatte (und das war in keinem einzigen Fall so), mussten sich anschließend also formell die Depotbanken um die restlichen Verkäufe kümmern – wie gesagt delegieren sie diese Aufgabe aber weiterhin auf die Leute, die das auch schon vorher gemacht hatten. Für die restlichen Objektverkäufe haben die Depotbanken dann noch einmal drei Jahre Zeit. Bei den „fat cats“, denen die BaFin schon bei ihrer eigenen Abwicklungsfrist größere, über das Gesetz hinausgehende Verlängerungen gewährt hatte, scheint dies eine „harte“ Frist zu sein. Bei den übrigen, inzwischen schon übergegangenen Fonds, die zuvor nicht in den Genuß einer verlängerten Frist gekommen waren, betrachtet man das nach dem, was wir hören, eher als „weiche“ Frist.
Also, langer Rede kurzer Sinn: „Übergang auf die Depotbank“ bedeutet, daß das von der ursprünglichen KAG gekündigte Verwaltungsmandat zum Kündigungstermin auf die Depotbank übergeht (die dafür aber, außer in einigen wenigen Ausnahmefällen, die ursprüngliche KAG als Dienstleister weiter beschäftigt). Abgesehen von einigen sehr unschönen Nebenerscheinungen (so wurde für diesen Vorgang in Deutschland beispielsweise bis vor kurzem Grunderwerbsteuer fällig!) ist der „Übergang auf die Depotbank“ ein eher ausschließlich technischer Begriff, ohne daß sich dadurch in der Praxis allzu viel ändert. Der Übergangstermin bestimmt eigentlich nur die weiteren sich aus dem Gesetz ergebenden Fristen.
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