Amtsdeutsch

Zugegeben, dieser Beitrag hätte jetzt nicht wirklich sein müssen. Aber der Nachrichtenfluss aus den abwickelnden Offenen Immobilienfonds ist inzwischen so spärlich, dass in diesem Blog zwangsläufig grössere zeitliche Lücken entstehen. Es könnte die geneigte Leserschaft zu der unzutreffenden Annahme verleiten, der Verfasser dieser Zeilen habe sich, aus welchen Gründen auch immer, absentiert.

Heute, an diesem nebeligen Samstag, möchte besagter Verfasser deshalb, nur um ein Lebenszeichen von sich gegeben zu haben, der geneigten Leserschaft einen tieferen Einblick in seinen spannenden Arbeitsalltag gewähren, aus dem aktuell zu berichten wäre: Kürzlich waren wir darauf aufmerksam geworden, daß das neuerdings bestehende Transparenzregister zum 01.08.2021 schon wieder einmal seine Regeln geändert hat. Und mit diesem Verein ist gar nicht gut Kirschen essen:  Vor gut einem Jahr hatten die uns schon mal aus heiterem Himmel angezählt und ohne jede Vorwarnung gleich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet, mit der völlig grundlosen Behauptung, wir hätten keine ordnungsgemäße Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der CS Realwerte Aktiengesellschaft von den Anteilseignern eingeholt.

Die Sache ließ sich relativ schnell klären, natürlich hatten wir, und auf Grund der von uns vorgelegten Dokumentation wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach acht Wochen wieder eingestellt. Aber, wie gesagt, mit dem Verein ist nicht zu spaßen, weshalb wir gleich ganz hellhörig wurden, als wir von einer Regeländerung erfuhren.

Also gleich noch mal in’s Transparenzregister geschaut, und erleichtert festgestellt: Mit unserer Meldung ist weiterhin alles in bester Ordnung. Es sind auch meine sämtlichen Staatsangehörigkeiten angegeben, und an der Stelle war ich mir bezüglich der Eintragung eben nicht wirklich sicher. Schließlich gehört der Teil Ostpreußens, aus dem meine inzwischen 96-jährige Mutter stammt, heute zu Russland, und die beste Ehefrau von allen verfügt angabegemäß über eine aus dem russischen Samara am Wolgastrande stammende Urgroßmutter. Au Backe. Das hätte ich vielleicht auch angeben müssen.

Der Verfasser dieser Zeilen langweilt Sie mit dieser Vorgeschichte auch nur, damit sie seinen Weg durch die Internet-Seite des Transparenzregisters wirklich gut nachempfinden können. Gleich auf Seite 2 wird der zur Machung von Angaben Verpflichtete nämlich, ehe er überhaupt in das Register selbst zu gelangen vermag, auf folgende bedeutsame Tatsache hingewiesen:

Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG n.F. vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79). Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Der Verfasser dieser Zeilen unterstellt, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der geneigten Leser/innen die Bedeutung dieses Hinweises ohne weiteres richtig einzuordnen vermag und seine Auswirkung auf ihre tägliche Büroarbeit auf Anhieb hinreichend sicher erkennt. Die verschwindend kleine Minderheit der geneigten Leser/innen, auf die diese Annahme unglücklicher Weise nicht zutrifft, ist wahrscheinlich die Hauptursache dafür, dass es in Deutschland mit der Geldwäsche-Prävention bis heute nicht so richtig klappen will.

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