An unseren Steuerberater schrieben wir …
Die von der CS Realwerte AG an die Aktien-Gesellschaft für Historische Wertpapiere gezahlte Dividende scheint nach Lektüre des Gesetzestextes gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1a Unterfall a) EstG ein Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu sein.
Was mich nun verwirrt ist das Merkblatt zum Vordruck NV 2 A, das zur Wirkung der uns erteilten NV-Bescheinigung sagt: „Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 … ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EstG wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erstattet.“
Welche Bedeutung hat es, daß die auf uns zutreffende Nr. 1a Unterfall a) in den Erläuterungen gar nicht vorkommt? Oder ist sie etwa denknotwendig unter der Nr. 1 mit subsummiert?
Ist es eine zutreffende Aussage der auszahlenden Bank, daß sie trotz Vorliegen einer NV-Bescheinigung den KESt-Abzug erst einmal vorzunehmen hat und wir anschließend beim Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung zu beantragen hätten?
Und wenn das alles so ist: Gibt es überhaupt irgendeinen Weg, daß uns unsere Depotbank bei Vorliegen einer NV-Bescheinigung Dividenden ohne KESt-Abzug auszahlen kann, oder sind wir ohne Alternative auf den Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern angewiesen?
Schließlich kommen mir aber doch noch Zweifel an meiner zuvorigen Conclusio, und zwar wegen eines in dem Fall offenkundigen Logikbruchs: Wenn mir die Bank bei Abrechnung der Dividendenzahlung KESt/Soli abziehen muß, dann wird sie diese Steuereinbehalte später in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Denn die Bank kann ja unmöglich wissen, dass ich möglicher Weise schon längst einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt hatte. Also könnte ich mir die einbehaltene Steuer dann anhand der Steuerbescheinigung im Rahmen der Jahressteuererklärung ein zweites Mal erstatten lassen? Das scheint mir zwar alles etwas wirr und unausgegoren, aber irgendwie vergleichbar muß „Cum-Ex“ ja auch funktioniert haben …
Ich würde aus praktischen Gründen anregen, ich komme bei Ihnen mal auf eine Tasse Kaffee vorbei, wenn Sie die Antworten haben. Sie brauchen dann keine große Stellungnahme zu schreiben sondern damit ich’s verstanden habe reicht es ja wenn Sie mir den Sachverhalt erläutern und ich kann dann ggf. gleich noch mit Verständnisfragen mein Wissen erweitern.
In jedem Fall habe ich schon begriffen: Wenn selbst ein nach eigenem Selbstverständnis im oberen Quadranten der Intelligenzia stehender Mensch nach Lektüre des hier einschlägigen Gesetzestextes fast ½ h braucht um überhaupt zu verstehen was da gemeint ist, Sie aber trotzdem noch fragen muß ob er das überhaupt richtig verstanden hat, dann scheint mir unser Gemeinwesen so wie es heute organisiert ist über kurz oder lang dem Untergang geweiht zu sein.
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