Die Rente ist sicher (?)
Nach Genuß von jeweils einer Flasche Rotwein und einer Flasche Champagner in der Sylvesternacht nahm der Verfasser dieser Zeilen heute erst am Nachmittag seine Arbeit wieder auf, wofür er die verehrte Leserschaft unterthänigst um Nachsicht bittet. Nur der Vollständigkeit halber und um die eigene Trinkleistung nicht ganz so kritikwürdig aussehen zu lassen sei erwähnt, daß die beste Ehefrau von allen in dieser Hinsicht einen gewissen Gleichberechtigungsfimmel hat und genau so viel getrunken hat wie der Verfasser dieser Zeilen. Obwohl schon längst medizinisch erwiesen ist, daß bei Frauen die Hälfte der Dosis ausreicht, um durch Alkoholgenuß die gleichen körperlichen Schädigungen wie bei Männern zu erreichen. Doch das nur so am Rande. Gleich zu Beginn des neuen Jahres wollten wir eigentlich auf ein überaus ernstes Thema zu sprechen kommen.
In den einschlägigen Internet-Foren ist man sich weitgehend einig, daß die Anteile unserer abwickelnden Investmentfonds in gewissem Sinne den Charakter von Nullkupon-Anleihen haben. Man kauft sie an der Börse mit einem Abschlag vom Nennwert (der bei einigen Fonds, obwohl inzwischen immobilien- und damit weitgehend risikofrei, immer noch Werte über 20 % erreichen kann), aber irgendwann kriegt man sein Geld halt wieder. Nur in welchen Raten und wann genau ist die große Unbekannte in diesem Spiel.
Allerdings sollten sich die Restbeträge, die bei den Fonds am Ende auf die wirklich lange Reise gehen, im allgemeinen in überschaubaren Grenzen halten. Dafür war gerade erst vor wenigen Tagen der SEB ImmoInvest ein anschauliches Beispiel, der (obwohl als einziger bedeutender Fonds noch mit Restimmobilienbestand) soeben auf einen Schlag fast die Hälfte seines restlichen Fondsvermögens an die Anleger zurückzahlte.
Mit dieser Erkenntnis im Hinterkopf sind auch unerwartete Kursrücksetzer, wie wir sie bei den meisten Fonds in den letzten paar Wochen erleben mussten, leicht zu verschmerzen. Solange man (wie wir) die Absicht hat, die Anteile mindestens mal 95 % des gesamten Weges zu halten und einfach nur die Kapitalrückzahlungen abzuwarten, solange haben bei immobilienfreien Fonds zwischenzeitliche Kursschwankungen auf den schlußendlichen Anlageerfolg kaum Einfluß. Im Gegenteil, solange die Strategie die mindestens teilweise Re-Investition erhaltener Kapitalrückzahlungen vorsieht, ist ein Kursumfeld wie das augenblickliche sogar noch eine ganz unerwartet günstige Zukaufgelegenheit.
Trotzdem gab es im Frühjahr 2019 in den einschlägigen Internet-Foren eine gewisse Aufregung um die Frage: Wie sicher sind denn überhaupt die jeweils dreistellige Millionenbeträge umfassenden Bankgutgaben und Festgelder der „big three“ (CS Euroreal, KanAm grundinvest und SEB ImmoInvest)? Besonders heiß diskutiert wurde die Rechtslage in dem Fall, daß die den Fonds abwickelnde Verwahrstelle einen Teil des Liquiditätsbestandes bei sich selbst als einlageführendes Kreditinstitut anlegt.
In den Fällen, wo eine Verwahrstelle eines abzuwickelnden Fonds für diesen ein (in eigenem Namen geführtes) Guthaben bei einem fremden Kreditinstitut unterhält, tut sie dies im Rahmen eines Treuhandverhältnisses, bei dem sie die Vermögensgegenstände nach § 92 Abs. 1 Satz 2 KAGB getrennt von ihrem eigenen Vermögen zu verwahren hat.
Falls jedoch eine Verwahrstelle eines abzuwickelnden Fonds ein Guthaben eines abwickelnden Fonds bei sich selbst als einlageführendes Kreditinstitut unterhält, handelt es sich im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle wohl um eine nicht aussonderungsberechtigte einfache Forderung gegenüber der Insolvenzmasse. An diesem Punkt hatten sich im Frühjahr 2019 einige Diskussionen entzündet, was uns damals veranlasst hatte, die Sach- und Rechtslage umfassend prüfen zu lassen. Neben einer von uns beauftragten „Legal Opinion“ einer renommierten Sozietät für Kapitalmarktrecht hatten wir auch die einschlägigen privaten Einlagesicherungseinrichtungen und die BaFin um Stellungnahmen gebeten.
Vor allem von Seiten der Einlagesicherungseinrichtungen kam, später durch die erwähnte „Legal Opinion“ bestätigt, sehr schnell Entwarnung: Einlagen eines abwickelnden Fonds, also eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens, sind auch dann von der Einlagensicherung geschützt, wenn die Verwahrstelle (die in eigenem Namen ein Guthabenkonto für das Sondervermögen unterhält) und das einlageführende Geldinstitut ein und dieselbe Bank sind.
Am 20.12.2019 nahm dann auch die BaFin zu einer entsprechenden Anfrage vom 03.05.2019 Stellung:
„Etwaige Ansprüche aus der gesetzlichen Einlagensicherung ergeben sich aus den Normen des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG). Gemäß § 6 Nr. 8 EinSiG sind Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zu einer Entschädigung berechtigt.
Viele Institute haben allerdings zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung freiwillige Regelungen zur Sicherung von Einlagen … getroffen, die eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus amstreben. Es gibt bei den freiwilligen Einlagensicherungen jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung und sie unterliegen zudem nicht der Aufsicht durch die BaFin.
Ob und in welchen Fällen die Bankguthaben eines Sondervermögens, das von seiner Depotbank abgewickelt wird, von den freiwilligen Regelungen zur Sicherung von Einlagen als Kundengelder erfasst werden und in welcher Höhe sie abgesichert sind, müsste bei dem zuständigen Verband bzw. der zuständigen Einrichtung nachgefragt werden.“
Letzteres hatten wir parallel zur Anfrage bei der BaFin getan, mit dem oben schon erwähnten Ergebnis: Ja (bei privaten Banken mit einem institutsindividuellen Höchstbetrag), Einlagen abwickelnder Immobilienfonds sind durch die Einlagensicherung geschützt, und zwar auch dann, wenn das die Einlage unterhaltende Kreditinstitut (in treuhänderischer Funktion als Verwahrstelle) mit dem einlageführenden Kreditinstitut identisch ist. Insofern brachte die Stellungnahme der BaFin keine neuen Erkenntnisse mehr.
In einem Punkt haben wir jetzt allerdings gegenüber dem, was wir bisher wussten, von der BaFin doch noch lernen können:
„Um eventuell sich aus dieser Rechtslage ergebende Verluste möglichst gering zu halten, sieht § 206 Abs. 4 KAGB vor, dass höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Bankguthaben bei demselben Kreditinstitut angelegt werden dürfen.“
Das führt zu der überaus beruhigenden Erkenntnis: Nach der nächsten Substanzausschüttung (mit der spätestens im Juni/Juli 2020 zu rechnen ist) ist bei jedem der „big three“ auch das letzte Restrisiko verschwunden, daß die ohnehin gebeutelten Anleger der abwickelnden Immobilienfonds bei einer Bankeninsolvenz durch Verlust eines Teils der für den Fonds unterhaltenen Einlagen noch mal extra eins auf die Mütze kriegen.
Es sei denn, es käme die ganz große Bankenkrise, und die privaten Einlagensicherungssysteme (gegen die man wie gesagt keinen einklagbaren Anspruch hat) würden zusammenbrechen. Aber dann, verehrte Leser, werden wir alle sowieso ganz andere Sorgen haben. Zum Beispiel, wie lange die Familie mit der Kartoffelernte aus dem bescheidenen Hausgarten ernährt werden kann, ob Katzenscheiße der Kartoffelernte zu- oder abträglich ist (Paula, die zugelaufene Hauskatze des Verfassers dieser Zeilen, kennt zur Verrichtung ihres Geschäfts keinen schöneren Ort als ein frisch bestelltes Kartoffelbeet) oder wie man nach original peruanischem Rezept Feldhamster zubereitet.
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