Entwarnung
Neben exzessiver Selbstbeweihräucherung und der Verbreitung schräger Weltsichten sieht der Verfasser dieser Zeile seine Aufgabe auch darin, den bei unseren Fonds von allen allein gelassenen Privatanlegern ab und zu etwas Nützliches zu berichten.
So ganz en passant erfährt man aus der heutigen Ausschüttungsankündigung des KanAm grundinvest, daß § 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG im trotz Ampel-Krise gerade noch verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 geändert wurde.
Sie wissen schon, das ist diese unselige Bestimmung die mit ihrer bisherigen Befristung bis zum 31.12.2023 als Damoklesschwert über jedem Privatanleger gehangen hatte, hatte sie doch zur Folge, daß seit diesem Jahr auch Kapitalrückzahlungen der abwickelnden Fonds steuerpflichtig geworden wären. Eine schreiende Ungerechtigkeit, aber so lautete nun mal die einschlägige Spezialvorschrift des Investmentsteuergesetzes. Was der CS Realwerte AG, man sagt es eher ungern und nur hinter vorgehaltener Hand, aber durchaus zu Gute kam, konnte man doch hoffen, an der Börse bei dem ein oder anderen Fonds zusätzliches Material von Privatanlegern zu bekommen die angesichts dieser mißlichen Lage einfach die Schnauze voll hatten.
Auch wenn es sich, was den Verfasser dieser Zeilen ausdrücklich mit einschließt, die meisten geschätzten Leser hier kaum vorstellen können, es blitzt ein Lichtstrahl durch den wolkenverhangenen grauen Himmel der hauptstädtischen Unvernunft und man reibt sich verdutzt die Augen bei der Lektüre zur diesbezüglichen Begründung zum Jahressteuergesetz:
§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG begrenzt bisher die steuerrechtlich anerkannte Abwicklungsphase auf einen maximalen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt. D.h. bei Überschreiten dieser zeitlichen Grenze, werden die Ausschüttungen wieder in vollem Umfang als steuerpflichtiger Ertrag behandelt. Steuerneutrale Kapitalrückzahlungen sind dann nicht mehr möglich. Bei der Schaffung des § 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG ging man davon aus, dass in diesem Zeitraum die Abwicklung eines Investmentfonds in der Regel abgeschlossen ist.
In der Praxis zeigen sich jedoch vermehrt Fälle in denen der Zeitraum für die Abwicklung nicht ausreicht, insbesondere bei Immobilienfonds. …
Daher wird selbst nach erfolgreicher Veräußerung der Anlagen oder des Immobilienbestandes (dumme Frage die sich der Verfasser nicht verkneifen kann: ist ein Immobilienbestand etwas anderes als eine Anlage?) über einen längeren Zeitraum eine Barreserve gehalten. Um auch in derartigen Fällen eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung zu ermöglichen, wird in § 17 Abs. 1 Satz 4 -neu- InvStG der Abwicklungszeitraum auf zehn Jahre verlängert.
Die Regelung erfasst auch Fälle, in denen die bisherige fünfjährige Abwicklungsphase zum 31. Dezember 2023 abgelaufen ist. D.h. auch in diesen Fällen können weiterhin die Regelungen des § 17 InvStG angewendet werden.
Ja, ist denn schon Pfingsten, und der Heilige Geist hat Verstand in die Belüftungsanlagen der heiligen hauptstädtischen Hallen unserer Volksvertreter eingeblasen?
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