Steuerpflichtig, steuerfrei – ist das alles Zauberei?

In unseren Publikationen hatten wir letztes Jahr darauf hingewiesen, daß die von uns gezahlten Dividenden unter bestimmten Umständen als steuerfreie Kapitalrückzahlung eingeordnet werden können.

In unserer Ankündigung der Dividende für 2015 von 60,00 Euro pro Aktie wiesen wir dann darauf hin, daß dieser Betrag in Gänze dem Kapitalertragsteuer-Abzug unterliegen wird.

Hierzu möchten wir Ihnen heute gern noch einige ergänzende Erläuterungen geben:

Erstens: Bei Betrachtung unserer Ergebnisse haben wir zu unterscheiden zwischen dem handelsrechtlichen, dem steuerlichen und dem wirtschaftlichen Ergebnis.

Das handelsrechtliche Ergebnis beinhaltet alle tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres. Kursdifferenzen gehen in das handelsrechtliche Ergebnis nur ein, sofern sie während des Geschäftsjahres durch (Teil)auflösung von Positionen tatsächlich realisiert wurden.

Das steuerliche Ergebnis wird vom handelsrechtlichen Ergebnis abgeleitet durch Herausrechnung aller Aufwands- und Ertragspositionen, die als steuerfrei zu behandeln sind. So erhalten wir z.B. von unseren Immobilienfonds regelmäßig Ertragsausschüttungen mit (insbesondere bei aus dem Ausland stammenden Erträgen) steuerfreien Anteilen. Dies führt in der Praxis dazu, daß das steuerliche Ergebnis in unserem Geschäft stets niedriger ist als das (für die Ausschüttungsfähigkeit maßgebliche) handelsrechtliche Ergebnis.

Beim wirtschaftlichen Ergebnis schließlich ergänzen wir die Betrachtung ausgehend vom handelsrechtlichen Ergebnis um die Komponente „noch nicht realisierte Kursdifferenzen“. Diese Kursdifferenzen erscheinen handelsrechtlich erst bei Auflösung der Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung, also i.d.R. erst etliche Jahre später. Bei unserem Dividendenvorschlag beziehen wir diese Komponente aber zum Teil bereits mit ein, um Sie zeitnäher am wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen.

In der Praxis sieht das bei uns dann so aus:

Wir weisen (einschließlich Gewinnvortrag aus 2014) einen Bilanzgewinn von 774.112,00 Euro aus. Das ist der Betrag, den wir maximal an unsere Aktionäre als Dividende zahlen könnten.

Tatsächlich zahlen wir 60,00 Euro auf 4.375 bereits für 2015 gewinnberechtigte Aktien = 262.500,oo Euro.

Bei der steuerlichen Einordnung dieser Dividende ist der vom Finanzamt in einem komplizierten Verfahren ermittelte „ausschüttbare Gewinn“ heranzuziehen. Kompliziert ist das Verfahren deshalb, weil es auf Jahresanfangswerte abstellt und deshalb einerseits die steuerlichen Ergebnisse eines Geschäftsjahres, andererseits tatsächlich gemachte Ausschüttungen erst mit ein- bis zweijähriger Verzögerung in diesen Wert einfließen.

Am Ende des Geschäftsjahres 2015 beträgt dieser steuerlich ermittelte „ausschüttbare Gewinn“ 444.273,00 Euro. Dieser Betrag ist stets vorweg bei der steuerlichen Einordnung der Ausschüttung zu verwenden. Weil die Ausschüttung von 262.500,00 Euro noch unter diesem Betrag liegt, ist sie deshalb in voller Höhe dem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen.

Nur als theoretische Darstellung, um Ihnen die Wirkungsweise dieser Bestimmungen zu verdeutlichen: Würden wir (was maximal zulässig wäre) den gesamten handelsrechtlich vorhandenen Bilanzgwinn von 774.112,00 Euro ausschütten, dann würde der den steuerlichen „ausschüttbaren Gewinn“ von 444.273,00 übersteigende Betrag als steuerfreie Eigenkapitalrückzahlung zu behandeln sein.

Um die Verwirrung komplett zu machen: Die in 2016 für 2015 vorzunehmende Ausschüttung wirkt sich auf die Höhe des steuerlich ermittelten „ausschüttbaren Gewinns“ erst im Jahr 2018 aus. Denn für die steuerliche Beurteilung einer in 2017 zu zahlenden Dividende für 2016 haben wir auf die Verhältnisse am 01.01.2016 abzustellen – und die den steuerlichen „ausschüttbaren Gewinn“ dann irgendwann am Ende doch mindernde Dividendenzahlung für 2015 erfolgte ja erst nach dem Stichtag 01.01.2016. Auf deutsch: Die für 2015 gezahlte Dividende verbraucht den steuerlich „ausschüttbaren Gewinn“ tatsächlich erst zu einem Zeitpunkt, wo wir die korrekte steuerliche Behandlung der für 2017 möglicher Weise zu zahlenden Dividende festzustellen haben, also erst irgendwann im Jahr 2018.

Alles klar? Trösten Sie sich – wir haben auch mehrere Wochen gebraucht, um das zu verstehen.

Die praktische Auswirkung ist also folgende: Wegen des langen zeitlichen Vorlaufs wissen wir bereits heute, daß der „ausschüttbare Gewinn“, der für die 2017 mögliche 2016er Dividende maßgeblich sein wird, dann 439.274,00 Euro betragen wird. Bei aktuell 8.400 gewinnberechtigten Aktien wären das 52,29 Euro pro Aktie. Erst ein möglicher Weise darüber liegender Anteil der Dividende wäre sodann als steuerfreie Eigenkapitalrückzahlung zu behandeln.

Ganz verrückt wird es dann 2018 bei einer eventuellen Dividendenzahlung für 2017: Wenn durch die Ausschüttung für 2016 der steuerliche „ausschüttbare Gewinn“ aufgebraucht würde, dann wäre die Dividende für 2017 in vollem Umfang als steuerfreie Eigenkapitalrückzahlung zu behandeln, auch wenn wir bis dahin richtig klotzig verdient haben sollten …

Jetzt alles klar? Wenn nicht: Gönnen Sie sich heute Abend ein Gläschen Rotwein. Man kann sich das deutsche Steuerrecht auch einfach schön trinken …

 

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