Steuerpflichtig, steuerfrei – ist das alles Zauberei?
In unserer Buchführung haben wir es immer mal wieder mit hochinteressanten Besonderheiten des Investmentsteuerechts zu tun. Deshalb können bei unserem Geschäft das handelsrechtliche und das steuerliche Ergebnis durchaus stark voneinander abweichen.
In 2016 war es zum Beispiel so, daß wir handelsrechtlich eine dreiviertel Million Plus gemacht haben, steuerlich dagegen ein dickes Minus – mit der Folge, daß unser Inlandsergebnis völlig steuerfrei blieb.
Dennoch werden Sie, um die Verwirrung komplett zu machen, in unserer 2016er G+V einen Ertragsteueraufwand von fast einer halben Million finden. Das wiederum sind bereits auf der Ebene unserer Fonds abgeführte ausländische Quellensteuern, die im Inland nicht anrechenbar sind.
Mit anderen Worten: Auf das von uns erwirtschaftete Ergebnis wurden am Ende natürlich schon Steuern gezahlt. Aber eben nicht direkt von uns im Inland, sondern mittelbar durch unsere Fonds im Ausland, weil die Erträge ja auch weitgehend aus im Ausland belegenen Immobilien stammten.
Entsprechender Aufwand auf Fondsebene schlägt sich dabei bereits unmittelbar in Form von Reduktionen der offiziellen Anteilswerte nieder. Die Gegenposition dieser im Ausland entrichteten Ertragsteuern wird also für uns irgendwann in der Zukunft ein entsprechend niedriger ausfallender Wertzuwachs aus der endgültigen Auflösung der Fondsvermögen sein.
Rückläufige Anteilswerte (aus welchem Grund auch immer) lassen andererseits annehmen, daß dies wiederum ein wenig dämpfend auf die Börsenkurse wirkt und wir deshalb billiger nachkaufen können. Mit einem Wort: Genau ergründen und beziffern lassen sich die Wechselwirkungen am Ende gar nicht, und wir sind nur froh, einen Wirtschaftsprüfer zu haben, der in dem Thema fit ist.
So weit, so gut. Es geht aber durchaus noch komplizierter. Nämlich wenn wir uns mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie die von uns vorgenommenen Ausschüttungen steuerlich zu behandeln sind. Das haben wir uns letztes Jahr von unserem Wirtschaftsprüfer eingehend erläutern lassen und waren danach irrtümlich der Meinung, wir hätten es verstanden. Haben wir aber nicht.
Nur für die Fachleute unter unseren Lesern (alle anderen überlesen diesen Absatz bitte gleich): Das liegt an unserem handelsrechtlichen Gewinn 2016, der ja steuerfrei erzielt wurde, und wir dachten, steuerfrei sei steuerfrei. Weit gefehlt. Der handelsrechtliche Gewinn, auch wenn er steuerfrei bleibt, erhöht nämlich trotzdem das Eigenkapital, und damit bleibt dann – weil hier bei der Berechnung das Pferd von hinten aufgezäumt wird – in der steuerlichen Ausschüttungsrechnung trotzdem ein höherer ausschüttbarer Gewinn übrig.
Zum Glück haben wir ja aber einen Wirtschaftsprüfer, der das geduldig jedes Jahr von neuem ausrechnet. Was er auch für 2016 inzwischen wieder getan hat.
Deshalb können wir Ihnen heute schon einmal verraten, wie sich die für 2016 ausgelobte (und bei einem entsprechenden Beschluß nach der Hauptversammlung am 21.07.2017 zahlbare) Dividende von 75,00 € pro Aktie zusammensetzt:
Ganz genau 52,21 € sind als (kapitalertrag- bzw. abgeltungssteuerpflichtige) Ertragsausschüttung zu behandeln, und 22,79 € als steuerfreie Kapitalrückzahlung.
Hatte da vor gar nicht so langer Zeit nicht mal ein bekannter Politiker gesagt, eine Steuererklärung müsse auf einen Bierdeckel passen können?
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