Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste
Ihre Immobilien haben unsere abwickelnden Offenen Immobilienfonds inzwischen fast alle verkauft. Zu 90 % und mehr besteht das Fondsvermögen heute bei den meisten Fonds aus Bankguthaben. Die müssten dann im Laufe der Zeit alle an die Anteilseigner als Substanzausschüttungen ausgekehrt werden – doch damit lassen sich die Fonds, teilweise sogar ungebührlich lange, ordentlich Zeit.
Deshalb haben wir uns auch einmal Gedanken gemacht, wie sicher diese Bankguthaben eigentlich sind. Denn so ein Fonds ist ein recht merkwürdiges Gebilde: Er hat im juristischen Sinn keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist nur ein (wohl treuhänderisch verwaltetes) Sondervermögen dessen, der das Verwaltungsrecht inne hat. Das waren früher die einzelnen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die den Fonds ehedem aufgelegt hatten; heute sind es in allen Fällen die sogenannten Verwahrstellen (früher „Depotbank“ genannt), auf die das Verwaltungsrecht inzwischen sämtlich übergegangen ist.
Da gibt es dann auch noch Sonderfälle, die einen in’s Grübeln bringen: Was ist zum Beispiel, wenn eine Verwahrstelle für das ihr anvertraute Sondervermögen bei sich selbst ein Kontoguthaben unterhält, wenn also damit Gläubiger und Schuldner ein und dieselbe Bank sind?
Es geht bei uns, jedenfalls für unsere Verhältnisse, um richtig viel Geld. Deshalb haben wir anfragemäßig vor einigen Wochen mal einen Rundumschlag gestartet. Bei einer renommierten Sozietät für Kapitalmarktrecht, bei zwei Einlagensicherungseinrichtungen der Banken und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bei KPMG, die auf Grund ihrer Prüfertätigkeit für etliche Fonds tief in der Materie drinstecken, übrigens auch – doch trotz eines ausgelobten angemessenen Honorars war sich der bei KPMG in Hamburg persönlich angeschriebene Spezialist zu fein dafür, den Trampeln vom Rübenfeld auf die Anfrage überhaupt zu antworten oder sich auch nur am Telefon sprechen zu lassen. Na ja, vielleicht war den Herrschaften immer noch etwas peinlich, daß wir sie vor geraumer Zeit mal bei einem kleinen, sagen wir mal, Mißverständnis erwischt hatten. Da hatte KPMG nämlich mit Datum X die Richtigkeit des Berichtes einer Kapitalanlagegesellschaft bestätigt, der das Erstellungsdatum Y trug. Datum X, zu dem KPMG hoch und heilig versicherte, alles eingehend geprüft zu haben, lag aber leider zwei Wochen vor dem Datum Y, das der zu prüfende Bericht trug. Die augenzwinkernd an KPMG gerichtete Anfrage nach der Bezugsquelle dieser famosen Zeitmaschine wurde dem Verfasser dieser Zeilen damals ja wenigstens noch telefonisch beantwortet …
Aber, wie das bei uns öfter vorkommt, wir schweifen schon wieder ab. Wir wollten Ihnen ja eigentlich nur mitteilen, welches Ergebnis unsere Untersuchung hatte, wie sicher eigentlich die Bankeinlagen unserer abwickelnden Fonds sind. Also, dieses Ergebnis sieht wie folgt aus:
a) Sollte die Verwahrstelle eines Sondervermögens insolvent werden, so werden die Vermögensgegenstände des Sondervermögens davon nicht tangiert. Für diese besteht vielmehr ein Aussonderungsrecht.
b) Sollte ein inländisches Kreditinstitut, bei dem eine Verwahrstelle für Rechnung eines Sondervermögens eine Einlage unterhält, insolvent werden, so greift in diesem Fall zu Gunsten des Sondervermögens die Einlagensicherung.
c) Die Feststellung zu b) gilt auch, wenn die Verwahrstelle selbst das Kreditinstitut ist, bei dem die Einlage für Rechnung eines Sondervermögens unterhalten wird.
Und so kann der Verfasser dieser Zeilen abschließend aus seinem diesbezüglichen Brief an den Aufsichtsrat zitieren:
Rein materiell bin ich mir mit unseren Beratern insofern darin einig: Ein Risiko, daß unsere abwickelnden Fonds ihrer Bankguthaben ganz oder teilweise verlustig gehen, besteht erst in dem Moment, wo eine Kernschmelze des Finanzsystems die Sicherungseinrichtungen schlußendlich versagen lässt. Gegen diesen in der Theorie denkbaren Fall kann sich aber sowieso niemand versichern. Er gehört, wer wüsste das besser als der Finanzhistoriker, zum allgemeinen Lebensrisiko von Menschen, die das Pech haben, über Geldvermögen zu verfügen.
Nur der Vollständigkeit halber sei zum Schluß darauf hingewiesen, daß wir in Deutschland zwar drei Einlagensicherungseinrichtungen haben (private Banken, Genossenschaftsbanken sowie Sparkassen/Landesbanken), daß aber nach deren Statuten ein Anspruch auf Einlagensicherung nicht einklagbar ist. Es ist jedoch anzunehmen, daß eine Sicherungseinrichtung diese Fluchtklausel erst ziehen wird, wenn wir wieder zurück beim vorigen Absatz sind: Kernschmelze des Finanzsystems.
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