Fragen des Aktionärs Wilm Müller
18. Mai 2020
Article
Der Aktionär Wilm Müller fragt:
(nachrichtlich an Firma OLB AG mit dem Firmensitz in Oldenburg an der Hunte)
(nachrichtlich an Firma AG für Historische Wertpapiere, Wolfenbüttel an der Oker)
- Wie ist es mit idealer Aktionärsdemokratie vereinbar, daß laut Satzung der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien ausgeschlossen ist und ich somit an Hauptversammlungen nur teilnehmen kann, wenn meine Depotbank so gnädig ist, eine Eintrittskarte für mich zu bestellen? So machte ich die recht unangenehme Erfahrung, daß die oben genannte Firma OLB mir Aktien im Wert von geschätzt mehreren Millionen Euro schlicht entschädigungsfrei wegnahm. Hätte ich körperliche Stücke besessen, hätte dieselbe Firma OLB mir meine Aktien kaum wegnehmen können und ich besässe heute noch meine Stimm- und Dividendenrechte.
- Inwieweit ist es dem Geschäftsmodell der Großaktionärin, der oben genannten Firma AG für Historische Wertpapiere förderlich, wenn laut Satzung derselbe Anspruch ausgeschlossen ist?
Der Vorstand antwortet:
- Der Vorstand maßt sich auf Grund seiner weit fortgeschrittenen Lebenserfahrung nicht mehr an, noch bei überhaupt irgendeiner Sache Kenntnis ihres Idealzustandes zu haben. Selbst bei einer Whiskyflasche (ein zugegebener Maßen etwas weiter hergeholter Vergleich zur Aktionärsdemokratie) läßt sich die Frage, ob der Zustand „verschlossen“ oder „geöffnet“ der idealere ist, nicht hinreichend sicher beantworten. Ein Verbriefungsausschluß ist in § 3 Abs. 1 der Satzung der CS Realwerte Aktiengesellschaft vorgesehen, ist aber in der aktuellen Handhabung bislang noch nicht umgesetzt. Die Satzungsbestimmung gibt dem Vorstand das Recht, Einzelverbriefungen (die bei der CS Realwerte Aktiengesellschaft augenblicklich noch gegeben sind) in der Zukunft ohne eine mit den üblichen Formalien und Zeiterfordernissen verbundene Satzungsänderung auszuschließen, wenn dies im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angezeigt erscheint oder aber gesetzlich zum Erfordernis wird. Weiterhin hat sich, jedenfalls soweit der Vorstand davon Kenntnis hätte, in der Vergangenheit noch keine Depotbank eines Aktionärs ungnädig gezeigt und die Beschaffung einer Eintrittskarte verweigert. Inwieweit eine dritte, mit uns nicht verbundene Aktiengesellschaft in Oldenburg an der Hunte die Angewohnheit hat, ihren Aktionären Aktien wegzunehmen, lässt sich wegen der verhältnismäßig großen Entfernung zwischen beiden Orten vom Vorstand einer Gesellschaft in Wolfenbüttel an der Oker nicht verläßlich einschätzen. Es kann der Vorstand der CS Realwerte Aktiengesellschaft lediglich versichern, daß er weder jemals die Absicht hatte noch voraussichtlich zukünftig die Absicht haben wird, Aktionären der Gesellschaft Aktien, gleich welchen Wert sie hätten, entschädigungsfrei wegzunehmen.
- Der Vorstand der CS Realwerte Aktiengesellschaft kann nicht für den Vorstand der AG für Historische Wertpapiere sprechen, auch wenn das einen verständig denkenden Aktionär angesichts der Personenidentität in Erstaunen zu setzen vermöchte. Nur ganz allgemein kann darauf hingewiesen werden, daß die Umsetzung eines in der Satzung bereits verankerten Verbriefungsausschlusses z.B. dann unumgänglich werden könnte, wenn wegen Aufbrauchs aller Gewinnanteilscheine ein Neudruck der Bögen erforderlich würde. Es gibt nach Kenntnis des Vorstandes keine Wertpapierdruckerei mehr, die noch in der Lage wäre, Mäntel oder Bögen entsprechend den Richtlinien für den Wertpapierdruck herzustellen. Dies wäre aber z.B. bei einer Bogenerneuerung zwingend erforderlich, wenn sich auch effektive Stücke in Girosammelverwahrung befinden.
Categories: Fragen unserer Aktionäre